Erklärungen
Entsprechenserklärung
Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der
VOLKSWAGEN AG
zu den Empfehlungen der
„Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“
gemäß § 161 Aktiengesetz
Vorstand und Aufsichtsrat der Volkswagen AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz am 02. Juli 2010 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010 seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 18. November 2011 mit Ausnahme der Ziffer 4.2.3 Abs. 4 (Abfindungs-Cap) uneingeschränkt entsprochen wurde.
Den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ wird mit Ausnahme der Ziffern 4.2.3 Abs. 4 (Abfindungs-Cap), 5.1.2 (Altersgrenze für Vorstandsmitglieder) und 5.5.3 Satz 1 (Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung) uneingeschränkt entsprochen.
Das Abfindungs-Cap wurde und wird bei Neuabschluss von Vorstandsverträgen berücksichtigt, nicht jedoch bei Abschluss von Verträgen mit Vorständen ab deren dritter Amtszeit, soweit im ersten Vertrag kein Cap vorgesehen war. Insoweit wurde Bestandsschutz eingeräumt.
Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder wird nicht mehr für angemessen erachtet, da die Fähigkeit, das Unternehmen erfolgreich zu führen, nicht generell bei Erreichen eines bestimmten Alters entfällt. Eine starre Altersgrenze könnte sich auch diskriminierend auswirken. Das Unternehmensinteresse kann eine Bestellung über das 65. Lebensjahr hinaus erfordern. Eine starre Altersgrenze erscheint daher nicht sinnvoll.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 5. Juli 2011(Az. 5U 104/10) die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft durch deren Hauptversammlung unter anderem deshalb für nichtig erklärt, weil deren Bericht an die Hauptversammlung über Interessenkonflikte und deren Behandlung nicht detailliert genug gewesen sei.
Insbesondere vor dem Hintergrund der aktienrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung nach §§ 93, 116 AktG resultiert aus diesem Urteil eine Unsicherheit hinsichtlich des erforderlichen Umfangs der vom Kodex verlangten Berichterstattung. Deshalb erklären wir vorsorglich die Ausnahme von Ziffer 5.5.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Dessen ungeachtet werden wir auch in Zukunft über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung im bisherigen Umfang informieren.
Wolfsburg, den 27. Februar 2012
Für den Aufsichtsrat Für den Vorstand
Prof. Dr. Ferdinand K. Piëch Prof. Dr. Martin Winterkorn
Eine ausführliche Darstellung finden Sie im Kapitel Corporate Governance des Geschäftsberichts 2011 der Volkswagen AG.
Erklärung zur Unternehmensführung
Die Erklärung zur Unternehmensführung beinhaltet gemäß § 289a HGB die Entsprechenserklärung, Angaben zu Unternehmensführungspraktiken und die Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat.
Angaben zu Unternehmensführungspraktiken