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Warum sich EA288 Klagen nicht lohnen

Klägeranwälte werben mit viel Aufwand um neue Mandanten, die ein Fahrzeug mit einem EA288 Motor besitzen. Manche Kunden stellen sich deshalb die Frage, ob sich eine Klage lohnen könnte oder gerechtfertigt wäre.

Damit Sie sich selbst ein Bild machen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Fakten rund um die Klagen zum Motor EA288 zusammengetragen.

Denn trotz aller Versprechungen der Klägeranwälte: Sie verlieren fast jede ihrer EA288 Klagen. Der Bundesgerichtshof hat die Klageabweisungen mittlerweile in mehr als 30 Verfahren bestätigt und in einem umfangreichen Beschluss im März 2022 dargelegt, dass keine Schadensersatzansprüche bestehen. Für die Anwälte ist es trotzdem ein lohnendes Geschäft: Sie erhalten tausende Euro an Gebühren – selbst wenn sie unterliegen.  

1. EA288 Klagen sind erfolglos

Klägeranwälte verlieren ihre Prozesse so gut wie alle.

➔ Vergleiche schließt Volkswagen nicht. Es gibt keinen Anspruch auf Schadensersatz.

a. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass im Motor des Typs EA288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. 

b. Die Oberlandesgerichte sind sich darin einig, dass Fahrzeuge aus dem Volkswagen Konzern nicht einfach mit Behauptungen ins Blaue hinein unter Generalverdacht gestellt werden dürfen.

c. Die Oberlandesgerichte haben außerdem darauf hingewiesen, dass die Faktenlage klar gegen die Behauptungen der Kläger spricht – insbesondere die Ergebnisse der Untersuchungen des Bundesministeriums für Verkehr (Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, S. 12) und die Untersuchungen des Kraftfahrt-Bundesamtes.

d. Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile mehr als 30 Nichtzulassungsbeschwerden gegen klageabweisende Berufungsurteile zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatten schon die Oberlandesgerichte die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil sie die Rechtslage für eindeutig hielten und kein Zweifel daran hatten, dass die EA288 Klagen abzuweisen sind. Der Bundesgerichtshof hat diese Ansicht bestätigt.

In einem umfangreichen Beschluss aus März 2022 hat sich der Bundesgerichthof zudem erstmals mit umfangreicher Begründung in einem EA288-Fall geäußert und darauf hingewiesen, dass er die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Berufungsurteil zurückweisen wird, weil ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.

e. Die Vorwürfe der Klägeranwälte sind haltlos, wonach eine unzulässige Abschalteinrichtung in Fahrzeugen mit EA288 Motoren verbaut wurde. Vergleiche werden im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen nicht geschlossen. Es gibt keinen Anspruch auf Schadensersatz.

  • Von rund 18.000 Urteilen ist nur ein Bruchteil gegen Volkswagen ausgefallen. So gut wie alle EA288-Klagen werden abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie im zahlreichen Fällen bestätigt.

    • Auf Landgerichtsebene liegen über 15.000 Urteile vor, 99 % sind für Volkswagen oder die Konzerngesellschaften ausgefallen.
    • Die Oberlandesgerichte haben in rund 2.300 EA288 Fällen zugunsten von Volkswagen oder den Konzerngesellschaften entschieden, das sind fast 100%.
    • Der Bundesgerichtshof hat die Klageabweisungen bereits in mehr als 30 Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren ausnahmslos bestätigt.

      Die Oberlandesgerichte hatten die Berufungen der Klageparteien gegen die klageabweisenden Urteile – jeweils ohne Beweisaufnahme – zurückgewiesen. Die Oberlandesgerichte begründeten die Zurückweisungen nicht nur mit der mangelnden Substantiierung eines deliktischen Anspruchs, sondern sie konnten auch in der Gesamtbetrachtung kein sittenwidriges Verhalten der Volkswagen AG erkennen.
      Der Bundesgerichthof hat die Revision nicht zugelassen, weil er die Rechtslage für geklärt hält.

      Im März 2022 hat sich der Bundesgerichtshof in einem Verfahren, in dem das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hatte, in einem umfangreichen Beschluss erstmals mit ausführlicher Begründung zu einer EA288 Klageabweisung geäußert und bekräftigt, dass Ansprüche nach § 826 BGB ausscheiden. Der Bundesgerichtshof hat sich auch zum Thema Fahrkurvenerkennung geäußert, Danach reicht der Verbau einer Fahrkurvenerkennung nicht zur Annahme eines sittenwidrigen Handelns aus (Beschluss vom 21. März 2022, Az. VIa ZR 334/21). Der Bundesgerichtshof kündigte daher an, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
  • Die Klageabweisungen durch die Oberlandesgerichte in EA288 Verfahren beruhen regelmäßig auf folgenden wesentlichen Argumenten:

    1. Motoren des Typs EA288 enthalten keine unzulässigen Abschalteinrichtungen

      Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass im Motor des Typs EA288 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Insbesondere sind sich die Oberlandesgerichte darin einig, dass Fahrzeuge aus dem Volkswagen Konzern nicht einfach unter Generalverdacht gestellt werden dürfen.

      Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 8. Januar 2020 – 6 U 179/19, S. 4): „Der VW-Dieselskandal allein ist noch nicht geeignet, jedes von der Beklagten hergestellte Motorenmodell unter den Generalverdacht einer ähnlichen Manipulation zu stellen.“

      Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 4. November 2019 – 7 U 363/18): „Danach verbleibt allein der vom Kläger geäußerte generelle Verdacht gegen Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA288 ohne tatsächliche Anhaltspunkte. Das genügt jedoch als Tatsachenvortrag für das Vorliegen einer schädigenden Handlung i.S.d. §§ 823 Abs. 2, 826 BGB nicht.“

    2. Es gibt für sämtliche EA288 Fahrzeuge keinen Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

      Die Oberlandesgerichte haben darauf hingewiesen, dass die derzeitige Faktenlage – insbesondere die Ergebnisse der Untersuchungen des Bundesministeriums für Verkehr und die Untersuchungen des Kraftfahrt-Bundesamtes, welches keinen Bescheid wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlassen hat – ganz deutlich gegen die Mutmaßungen der Kläger spricht.

      Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Urteil vom 20. Dezember 2019 – 3 U 39/19): „Denn der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass es sich bei dem Dieselmotor EA288 um das Nachfolgemodell zu dem Motor vom Typ EA189 handelt, besagt nichts darüber, ob auch in diesem Nachfolgemodell eine derartige Manipulationssoftware verbaut ist. […] Die Beklagte kann nämlich darauf verweisen, dass das Bundesministerium für Verkehr im Zuge seiner Untersuchungen – die auf Untersuchungen des Kraftfahrt-Bundesamtes beruhen – bestätigt hat, es seien keine Maßnahmen in Bezug auf die Motoren der Baureihe EA288 anzuordnen […]. Unstreitig ist auch, dass Fahrzeuge mit dem Motortyp EA288 […] nicht von einer durch das KBA veranlassten Rückrufaktion betroffen sind.“

      Das Saarländische Oberlandesgericht hat insbesondere unter Bezugnahme auf die überzeugenden KBA-Untersuchungen Ansprüche abgelehnt (Urteil vom 30. März 2022 – 2 U 109/21): „Die Prüfungen des Motors EA288 waren sehr umfassend. Bereits im Abschlussbericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ wird insofern dargestellt, dass die vom Kraftfahrt-Bundesamt mittels beauftragter unabhängiger und fachkundiger Technischer Dienste veranlassten Prüfungen nach Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamts gerade darauf ausgelegt waren, etwaige vorhandene unzulässige Abschalteinrichtungen ausfindig zu machen (BMVI-Bericht S. 15 ff.). Dieser Bericht der Untersuchungskommission gelangt zu dem Ergebnis, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass die aktuelle laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA288 (Euro 6) ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen sei.“

    3. Willkürliche Behauptungen der Kläger „ins Blaue hinein“ führen beim EA288 regelmäßig zu Klageabweisungen

      Die Oberlandesgerichte weisen Klagen zu Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA288 überwiegend ab, ohne Beweis über die Mutmaßungen der Kläger zu erheben, da deren Ausführungen – so die Oberlandesgerichte – willkürliche Behauptungen „ins Blaue hinein“ darstellen.

      • Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 11. November 2019 – 6 U 240/19): „Vor diesem Hintergrund ist die bloße Behauptung der Klägerin, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut, willkürlich und daher unsubstantiiert.“

      • Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 8. Januar 2020 – 6 U 179/19, S. 4): „Entgegen dem Vorbringen in der Klageschrift ist der streitgegenständliche Skoda jedoch nicht mit einem Dieselmotor EA189 ausgestattet, sondern mit dem Modell EA288 […]. Der Vortrag des Klägers, in diesen Motor sei ebenfalls eine illegale Abschaltvorrichtung verbaut, erfolgt ins Blaue hinein.“

      • Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat ebenfalls bestätigt (Urteil vom 13. Oktober 2020 – 16a U 216/19), dass die Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ins Blaue hinein erfolge. Keiner der Versuche der Klagekanzlei, die Behauptung zu begründen, war überzeugend.

    4. Der EA288-Motor hält bei allen vom KBA untersuchten Fahrzeugen bei voller Funktionsfähigkeit aller abgasbehandelnden Bauteile die gesetzlich vorgegebenen Abgasgrenzwerte ein. Dies erfolgt unabhängig von einer Fahrkurvenerkennung.

      • Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 7. Oktober 2020 – 4 U 1717/18) „Die Behauptungen der Klägerkanzlei zu dem Dokument ,Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288‘ stehen im Widerspruch zu den Ergebnissen der Untersuchungskommission ,Volkswagen‘.“

      Entsprechend hat sich auch das Saarländische Oberlandesgericht geäußert (Urteil vom 30. März 2022 – 2 U 109/21): „Folglich muss davon ausgegangen werden, dass die Prüfungen des Kraftfahrt-Bundesamts ergeben haben, dass bei Deaktivierung der Prüfstandserkennung trotz steigender Auspuffemissionen der relevante Grenzwert unter den Bedingungen der regulären Typprüfung trotzdem eingehalten wird (siehe dazu z.B. die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes, die im Urteil des OLG Celle, Urteil vom 09.06.2021 – 7 U 85/21, BeckRS 2021, 28937 wiedergegeben wird)“  
  • Volkswagen hat gegen die zwei klagestattgebenden OLG Entscheidungen aus Naumburg und Köln Rechtsmittel eingelegt

    • Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg, der in einem Verfahren einer Klage mit Urteil vom 9. April 2021 stattgegeben hatte (Az. 8 U 68/20), hat diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und seitdem Ansprüche in mehr als einem Dutzend Verfahren abgelehnt. Volkswagen hat gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 9. April 2021 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, woraufhin der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2022, Az. VII ZR 412/21, die Revision zugelassen hat.
    • Anders als die anderen Oberlandesgerichte hat der 24. Senat des OLG Köln mit Urteil vom 10. März 2022, Az. 24 U 112/21, einer EA 288-Klage stattgegeben. Wir halten das Urteil für falsch und sehen uns durch die BGH-Entscheidungen und die Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte in unserer Auffassung bestätigt. Wir haben gegen das Urteil Revision eingelegt.  
  • Nur Anwälte profitieren von Klagen – und machen Millionenumsätze

    Die Anwälte erhalten Honorare und Gebühren von der Rechtschutzversicherung – auch wenn sie eine Klage verlieren.

    Anwälte haben – auf beiden Seiten – mittlerweile Millionen Euro an Gebühren mit sinnlosen Klagen eingenommen.

    Für ein einzelnes Verfahren betragen diese – auch wenn das Verfahren verloren geht – mindestens rund 2.800 EUR. Dabei gehen sie von einem Fahrzeug mit einem Wert von circa 22.000 Euro aus.

    Die Rechtsanwalts-Kosten des Klägers für zwei Instanzen (Geschäftsgebühr, Verfahrens- und Termingebühr der ersten Instanz und einer Verfahrens- und Termingebühr für die zweite Instanz) betragen so insgesamt rund 5.300 Euro.

  • Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA288 enthalten keine unzulässige Abschalteinrichtung

    • Die Aggregate EA288 und EA189 sind nicht vergleichbar.
    • Der EA189 verfügt als EU5 Motor nicht über eine aktive Abgasnachbehandlung.
    • Beim EA288 handelt es sich um ein modernes Dieselaggregat mit aktiver Abgasnachbehandlung, dessen im Wettbewerb führende Emissionswerte mehrfach durch unabhängige Institute und unter realen Fahrbedingungen belegt wurden.
    • In allen Volkswagen bekannten unabhängigen Tests hat der EA288 Motor sein hervorragendes Emissionsverhalten vielfach unter Beweis gestellt. Das gilt nicht nur für Prüfstandsmessungen unter definierten Rahmenbedingungen, sondern insbesondere auch für Messungen im realen Fahrbetrieb auf der Straße.
  • Was hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 17.12.2020 wirklich entschieden?

    Der EuGH hat sich in seinem Urteil (Az C-693/18) unter anderem mit dem Ausnahmetatbestand des Motorschutzes auseinandergesetzt.

    Viele Klägerkanzleien schalten nun aggressiv Werbung und versuchen damit, Sie in neue Klagen zu locken. Dazu behaupten sie oft Falsches oder lassen wichtige Informationen weg. Folgende Punkte müssen Sie zum EuGH-Urteil und seinen Folgen wissen:

    • Die Frage, ob ein bestimmtes sog. „Thermofenster“ unzulässig ist, wurde in diesem Verfahren nicht entschieden. Zum Thermofenster hat sich der EuGH gar nicht geäußert. Entsprechende Behauptungen von Klägeranwälten sind falsch. Es ist jetzt Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte, die Entscheidung des EuGH auf den Einzelfall anzuwenden.

      Das KBA sieht sich durch die Entscheidung des EuGH in seiner seit 2015 eingenommenen Position bestätigt: „Das KBA hat als Maßstab eine sehr enge Auslegung bei der Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen angelegt und dabei entsprechend der Vorgaben des Artikels 5 Abs. 2 zu Abschalteinrichtungen in der europäischen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 agiert. Grundlage hierzu war und ist immer die Prüfung des Einzelfalls, die auch durch eigene Untersuchungen und Messungen des KBA erfolgt.“

      Änderungen in der Einschätzung zu unseren Thermofenstern sind demnach hier nicht zu erwarten.
    • Die Entscheidung des EuGH zur Auslegung des Ausnahmetatbestandes zum Motorschutz führt nicht zur Unzulässigkeit von Thermofenstern. Im Gegenteil: Üblicherweise sollen Thermofenster den Motor vor plötzlich und unerwartet auftretenden Schäden schützen; auch vor solchen, die nicht durch regelmäßige Wartungen verhindert werden können. Das sind die Anforderungen, die der EuGH generell an den Motorschutz gestellt hat. Sie werden von den in der Praxis üblichen Thermofenstern erfüllt. Das wird auch durch aktuelle wissenschaftliche Gutachten bestätigt.
    • Generalanwalt Rantos hat sodann in drei österreichischen Vorlageverfahren (Rs. C-128/20, C-134/20 und C-145/20), in denen ein Thermofenster primärer Verfahrensgegenstand ist, in seinen Schlussanträgen am 23. September 2021 die von dem EuGH formulierten Bedingungen für die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung auf das Thermofenster übertragen. Wenn demnach ein konkretes Thermofenster dazu dient, plötzliche und außergewöhnliche Schäden am Motor zu verhindern und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, ohne dass dies durch regelmäßige Wartungsarbeiten verhindert werden könnte, ist das Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung. Thermofenster in EA288 Fahrzeugen sind nicht Gegenstand der österreichischen Vorlagefragen.

      Anschliessend hat Generalanwalt Rantos auch in einem weiteren Vorlageverfahren (Rs. C-873/19) des VG Schleswig in seinen Schlussanträgen vom 3. März 2022 diese Maßstäbe für die Zulässigkeit eines Thermofensters bestätigt und festgehalten, dass es für die Bewertung auf den Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung und auf die zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt weit verbreiteten modernen durchschnittlichen Technologien ankommt. Die Thermofenster in EA288 Fahrzeugen genügen diesen Anforderungen.

      In den österreichischen Vorlageverfahren wird eine Entscheidung des EuGH am 14. Juli 2022 erwartet. In jedem Fall bleibt es Aufgabe der nationalen Behörden und Gerichte, die Entscheidungen des EuGH auf den Einzelfall anzuwenden.  
  • Klagen wegen eines Thermofensters sind erfolglos und werden erfolglos bleiben.

    An dieser Rechtslage hat sich auch nach der Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2020 und nach Veröffentlichung der Schlussanträge von Generalanwalt Rantos nichts geändert. Die Gerichte haben bisher schon in den allermeisten Fällen, in denen Kunden Hersteller wegen eines angeblich unzulässigen Thermofensters in Anspruch nehmen, die Klagen abgewiesen – und zwar unabhängig von der Bewertung, ob das konkrete Thermofenster zulässig oder unzulässig ist. Darauf kommt es bei diesen Klagen nicht an. Anderslautende Behauptungen von Klägeranwälten sind falsch.

    Die eingesetzten Thermofenster waren als industrieweiter Standard bei Dieselfahrzeugen den Behörden und auch dem Gesetzgeber grundsätzlich bekannt. Sie wurden genehmigt und unterliegen einer differenzierten regulatorischen Bewertung.

    Bei modernen Dieselfahrzeugen hat das Thermofenster praktisch keine Bedeutung mehr. Bei EA288-Dieselmotoren, z.B. der Marke Volkswagen-PKW, wird die Abgasrückführung nur noch bei absoluten Extremwerten unter ca. -24°C und über ca. 70°C reduziert. Im realen Fahrbetrieb kommt das Thermofenster daher de facto nicht mehr zum Einsatz. Moderne EU6-Fahrzeugkonzepte enthalten ferner ein aktives Abgasnachbehandlungssystem (SCR-Katalysator oder NOx-Speicherkatalysator), das NOx-Emissionen unabhängig von einem Thermofenster reduziert.

  • Wettbewerbszentrale geht gegen Klage-Werbung vor

    Die Wettbewerbszentrale hat CHECK24 abgemahnt, weil das Unternehmen in Werbung für Klägerkanzleien das Gefühl vermittelt, in jedem Fall erfolgreich wegen des Abgasskandals klagen zu können.

    Die in der Werbung gemachten Aussagen zum Vorwurf der Abgasmanipulation durch das Kraftfahrtbundesamt entsprächen ebenso wenig den Tatsachen wie die Behauptungen zu den gerichtlichen Verfahren und dem Hinweis, die Erfolgsaussichten bei Dieselklagen gegen den Hersteller seien so gut wie noch nie. Da das Fahrzeugmodell des angeschriebenen Halters keinerlei Manipulationsvorwürfen bei der Abgasreinigung ausgesetzt ist und es bis dato kein rechtskräftiges Urteil – weder gegen den Hersteller und schon gar nicht für das fragliche Fahrzeugmodell gibt – besteht für den Betreffenden überhaupt keine Chance auch nur einen Euro zu erhalten, so die Wettbewerbszentrale.

    Ein solches Geschäftsgebaren fördert die „Dieselklageindustrie“, so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in einer ersten Stellungnahme. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht durch das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020 (Az. C‐693/18 – Abschalteinrichtung bei einem Dieselmotor), so der Anwalt weiter. Denn in dem fraglichen Fahrzeug wurde keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut.

    Dr. Ottofülling hebt hervor, dass es nicht darum gehe, berechtigte Ansprüche von Geschädigten zu verneinen. Die Praxis zeige aber, dass nicht selten textbausteinartig verfasste Klagen zu Zehntausenden bei den deutschen Gerichten eingereicht wurden und die Justiz lähmen, wie kürzlich der Bayerische Rundfunk berichtet hat. Daher gilt es, offensichtlich nicht erfolgversprechende Klagen mit Aussagen wie den oben zitierten zu vermeiden.

    Mehr dazu finden Sie hier: Wettbewerbszentrale mahnt Werbung für „Dieselklagen“ ab

2. Umwelt und Technik

  • Nicht vergleichbar: EA288 und EA189

    Die Aggregate EA288 EU6 und EA189 EU5 sind nicht vergleichbar. Der EA189 verfügt als EU5 Motor über keine aktive Abgasnachbehandlung.

    Beim EA288 EU6 handelt es sich um ein modernes Dieselaggregat mit aktiver Abgasnachbehandlung. Unabhängige Institute haben seine gerade im Vergleich zum Wettbewerb sehr niedrigen Emissionswerte mehrfach auch unter realen Fahrbedingungen belegt.

    ICCT International Council on Clean Transportation (p. 4 + 5)

    ADAC Autotest 2019

    ADAC Autotest 2020

  • Informationen zur Technik des EA288 Motors

    • Der EA288 Motor

    Im Golf VII hat Volkswagen 2013 erstmals die neue Dieselmotoren-Baureihe EA288 als Konzept eines Modularen Dieselbaukastens eingesetzt. Die neue Motorengeneration diente die Basis für alle zukünftigen Reihen-Dieselmotoren bei Volkswagen. Bereits im Hinblick auf zukünftige Abgasnormen wurde bei den neuen 4-Zylinder-Dieselmotoren der Motoren-Baureihe EA288 eine Vielzahl von Baugruppen überarbeitet und neu entwickelt.

    Der modulare Dieselbaukasten hat dabei eine einheitliche Basis für zukünftige Reihen-Dieselmotoren im Volkswagen Konzern geschaffen, die fahrzeugklassenübergreifend eingesetzt werden können.

    Das Konzept des Modularen Dieselbaukastens basiert darauf, dass die Funktionseinheiten des Motors in Module unterteilt sind. Je nach Anforderung an Hubraum, Leistung, Abgasnorm und Fahrzeugklasse können die Motoren aus gleichen und bei Bedarf aus abgewandelten Aggregate-Modulen des Grundtriebwerks und der Anbauteile konfiguriert werden.

    Durch die Modulbauweise ist es möglich, die bestehenden Anforderungen an Kraftstoffverbrauch, Abgasemissionen und Leistungsentfaltung zu erfüllen und auch zukünftige Herausforderungen wie länder- und regionsspezifische Gesetzesanforderungen wirtschaftlich umzusetzen.

    Sowohl in Europa als auch weltweit wurden in den vergangenen Jahren Beschlüsse und Gesetze zu Abgasnormen für Kraftfahrzeuge verfasst. Das Ziel: Den Ausstoß von Luftschadstoffen, die durch den Straßenverkehr entstehen, reduzieren. Die Entwicklung der Abgasnormen zeigt, dass die zulässigen Grenzwerte für die einzelnen Abgasbestandteile seit der Abgasnorm EU1, welche 1992 in Kraft trat und der Abgasnorm EU6, die ab September 2014 Gültigkeit hat, deutlich verringert wurden.

    Bei der Umstellung von Abgasnorm EU4 auf Abgasnorm EU5 lag das Hauptaugenmerk auf der Verringerung der Partikelemissionen. Dies konnte Volkswagen durch den Einsatz von innermotorischen Maßnahmen sowie Dieselpartikelfiltern umsetzen. Im Zuge der Umstellung von Abgasnorm EU5 auf Abgasnorm EU6 ist die Verringerung von Stickoxiden im Abgas ein zentrales Thema. Als Resultat werden die zulässigen Stickoxid-Emissionen im Vergleich zur Abgasnorm EU5 um mehr als 50 Prozent reduziert. Dies erreicht Volkswagen durch mehrere technische Maßnahmen am Motor, der Motorsteuerung und der Abgasnachbehandlung.

    • Technische Maßnahmen zum Erreichen der Abgasnorm EU6
    Um die Stickoxid-Emissionen zu reduzieren und damit die Abgasnorm EU6 zu erreichen, ist die Dieselmotoren-Baureihe EA288 mit folgenden technischen Maßnahmen ausgestattet:
     
    • Weiterentwicklung: Vom EA288 zum EA288 evo

    Unter der Bezeichnung EA288 Evo hat Volkswagen eine neue Generation von Vierzylinder-Dieselmotoren (TDI) entwickelt. Die TDI-Motoren erfüllen die Emissionsvorschriften der Abgasnorm EU6d-temp und der seit September 2019 für neue Typen geltenden Norm EU6d.

    Maximale Sparsamkeit: Volkswagen hat die CO2-Emissionen der EA288 evo-Motoren gegenüber der Vorgänger-Generation um bis zu 10 g/km gesenkt. Die Entwickler haben das Brennverfahren der Motoren neu ausgelegt und sowohl in der Effizienz als auch im Rohemissionsverhalten verbessert. Um bis zu 9 Prozent gestiegen sind indes die Leistungs- und Drehmomentwerte

    Die Komponenten der Abgasnachbehandlung – mit Dieselpartikelfilter (DPF) und SCR-Komponenten (NOx-Reinigung durch Selective Catalytic Reduction) wurden neu dimensioniert und in der Wirkung verbessert. Reibleistung, Wärmeverluste und Motorgewicht konnten verringert werden.
     

    Hoher Wirkungsgrad: Der Kraftstoff der Dieseldirekteinspritzer wird mit einem Druck von mitunter mehr als 2.000 bar „direkt“ in den Brennraum eingespritzt. Zudem konnten die Entwickler den Wirkungsgrad und das Ansprechverhalten des Turboladers erheblich steigern.
       

  • Kraftfahrt-Bundesamt bestätigt gegenüber Gerichten, dass EA288-Fahrzeuge keine unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten

    Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den EA288 Motor seit 2015 umfassend und mehrfach untersucht. Aufgrund der Ergebnisse bestätigt es gegenüber Gerichten, dass die Fahrzeuge keine unzulässigen Abschalteinrichtungen enthalten.

    Die Untersuchungen des KBA begannen bereits Ende 2015. Denn der EA288 Motor wurde bei Aufkommen der Dieselthematik im Oktober 2015 aktuell produziert. Es sollte geprüft werden, ob die aktuelle Produktion betroffen war.

    Insgesamt acht repräsentative, jeweils unterschiedliche EA288-Aggregate des VW Konzerns wurden zwischen Ende 2015 und April 2016 durch das KBA intensiv getestet - und zwar bei unterschiedlichen Temperaturen, also auch unter Berücksichtigung des Thermofensters. Das Ergebnis war eindeutig: „ […] Hinweise, die aktuell laufende Produktion der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA288 (Euro 6) seien ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen, haben sich hierbei auf der Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen“ (Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, S. 12).

    Das KBA hat auch seitdem als Marktüberwachungsbehörde verschiedene Fahrzeuge mit EA288 EU5 und EU6 Motoren getestet, zuletzt in 2019 und 2020. Es kam auch bei den neuen Untersuchungen zu keinem anderen Ergebnis. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt bei EA288-Fahrzeugen nicht vor. Es wurde kein behördlicher Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei EA 288-Fahrzeugen angeordnet.

    Vielfach bitten Gerichte in den EA288-Verfahren das KBA um eine amtliche Auskunft, ob das konkrete Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Das KBA bestätigt dann: Das Fahrzeug, z.B. ein VW Golf EA 288 EU6, weist „keine unzulässige Abschalteinrichtung oder Konformitätsabweichung hinsichtlich des Emissionsverhaltens auf. Es wurden daher weder Nebenbestimmungen zu diesem Fahrzeug angeordnet noch besteht ein behördlich angeordneter Rückruf“ (Hier Beispiel einer amtlichen Auskunft des KBA in einem EA288-Gerichtsverfahren). Auch gegenüber dem Landgericht Bielefeld bestätigt das KBA, „dass durch das Kraftfahrt-Bundesamt zum jetzigen Zeitpunkt bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA288 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden ist.“ Gerichte beziehen sich auch auf solche aktuellen amtlichen Auskünfte des KBA, wenn sie die EA 288-Klagen abweisen.

    Dabei ist dem KBA nicht nur das weite Thermofenster des EA 288 bekannt, sondern auch, dass in einigen EA288-Fahrzeugen eine Fahrkurve verbaut ist. Das hatte die VW AG bereits im Oktober 2015 dem KBA mitgeteilt. Eine Fahrkurvenerkennung ist nicht per se regulatorisch unzulässig. Vielmehr ist eine Fahrkurvenerkennung grundsätzlich zulässig und wird erst dann zu einem regulatorischen Thema, wenn die Fahrkurvenerkennung zur Einhaltung der gesetzlichen Emissionsgrenzwerte eingesetzt wird . Dies ist bei EA288-Fahrzeugen nicht der Fall, wie die Ergebnisse der Untersuchungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) bestätigen. Das KBA kommt auch in den aktuellen Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass EA288-Fahrzeuge keine unzulässigen Abschalteinrichtungen enthalten.

    Unabhängig davon entschied sich die Volkswagen AG bereits im November 2015, die Fahrkurvenerkennung aus Fahrzeugen zu entfernen bzw. sie nicht mehr zu verbauen; diese Entscheidung wurde in verpflichtenden intern Applikationsrichtlinien EA288 festgeschrieben, die ebenfalls dem KBA Ende 2015 offengelegt wurden. Kein Fahrzeug mit dem Dieselmotor EA288 nach dem heute gültigen Abgasstandard EU6d temp enthält mehr eine Fahrkurvenerkennung.

  • Alle Hersteller nutzen zulässige Abschalteinrichtungen

    In jedem Fahrzeug aller Hersteller kommen jedoch zulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz, die beispielsweise den Motor vor Beschädigungen in besonderen Fahrsituationen schützen oder beim Motorstart technisch erforderlich sind. Solche Abschalteinrichtungen sind notwendig, werden von allen Herstellern eingesetzt und werden insbesondere dem KBA im Rahmen der EG-Typgenehmigungsprüfung offengelegt.

    Bei der Bewertung von Abschalteinrichtungen oder sonstigen Emissionsstrategien geht es daher nicht darum, ob eine solche Einrichtung vom Hersteller verwendet wird, sondern darum, ob sie zulässig oder unzulässig ist. In den EA288 Motoren kommen ausschließlich zulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz.

3. Integrität

  • Volkswagen ist heute ein besseres Unternehmen als vor dem Dieselskandal. Dieser positive Veränderungsprozess ist unumkehrbar

    Unser Wertefundament sind die Konzerngrundsätze, die „Volkswagen Group Essentials“. Das Management hat in der Transformation der Unternehmenskultur die wichtige Funktion, sie in die Belegschaft zu tragen und vorzuleben. Dies unterstützen wir systematisch mit Formaten wie dem „Role Model Program“. Damit sollen Machtdistanzen abgebaut und eine offene Kritikkultur gefördert werden. 400 Vorstände und Top-Manger (98 Prozent) aus 63 Marken und Gesellschaften haben daran teilgenommen und rund 150.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter direkt erreicht. Seit 2019 verpflichtet das „Role Model Program 2.0“ alle Manager mit Führungsfunktion, zwei der angebotenen Maßnahmen des Programms mit Bezug zu den sieben Group Essentials umzusetzen.

  • Im Bereich der Unternehmenskultur sind wir unserem Ziel, den Konzern zu verändern und zu höherer Integrität zu führen, weit vorangekommen

    Mit unserem Programm Together4Integrity verfolgen wir das Ziel, als Unternehmen ein Vorbild für Integrität und Compliance zu werden. Es ist die treibende Kraft für den Kulturwandel und die weltweite Verankerung von Governance-Prozessen im gesamten Unternehmen mit rund 660.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in mehr als 700 Gesellschaften. Wir haben bis Ende des ersten Halbjahres 2020 bereits mehr als 550.000 Belegschaftsangehörige in über 300 Marken und Gesellschaften erreicht, davon mehr als 55.000 in persönlichen Dialogformaten wie Workshops und Meetings.

  • Mittlerweile ist unter anderem ein erstklassiges Compliance-System installiert. Zudem sind wir auf einem guten Weg, bestehende Probleme offen anzusprechen

    Wir wirken Rechtsverstößen durch verbindliche und nachvollziehbare Regeln, die in den Verhaltensgrundsätzen, dem „Code of Conduct“ verankert sind, entgegen. Der Bereich Group Compliance wurde neu aufgestellt, die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in diesem Bereich verdoppelt (750 Planstellen in 540 Gesellschaften), die Arbeit der Abteilung weltweit vereinheitlicht (einheitliche Qualifikationsprofile für Compliance-Fachleute, einheitliche Einstellungs- und Vergütungsregelungen). Festgestelltes Fehlverhalten sanktionieren wir konsequent und angemessen.

    Das konzernweite Hinweisgebersystem wurde weiter verbessert. Es erfasst Hinweise auf Regel- und Rechtsverstöße, die von Beschäftigten des Volkswagen Konzerns oder externen Dritten gemeldet werden können. Nachdem wir 2017 einen zusätzlichen Online-Kanal eingerichtet haben, können seit 2018 Hinweise auch über eine Telefonhotline rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr anonym und in 19 Sprachen abgegeben werden. Heute kommen rund 90 Prozent der Hinweise bei uns mit Quelle an, 2017 waren es nur 15 Prozent.

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