Aufgefahren, falsch geparkt und geblitzt: Bei Verkehrsverstößen wird im Falle von Anzeigen, Strafzetteln & Co. schnell die Person am Steuer zur Verantwortung gezogen. Wie aber verhält es sich, wenn Fahrer und Halter nicht ein und dieselbe (juristische) Person sind?
Verkehrsverstoß ist nicht gleich Verkehrsverstoß – zumindest nicht, wenn es um das Thema Halterhaftung geht. Bei bestimmten Verkehrsverstößen, insbesondere solchen die mit dem Zustand oder dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen, kann nämlich neben dem Fahrer auch der Fahrzeughalter in Anspruch genommen werden. Nach der Rechtsprechung gilt dabei derjenige als Halter, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die entsprechende Verfügungsgewalt darüber besitzt. Folglich haftet dieser auch für Verstöße, die durch den Betrieb des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs entstehen. Anders gestaltet sich die Zuordnung der Halterverantwortung bei Flottenfahrzeugen, die auf ein Unternehmen zugelassen sind: Im Fall von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften trifft die Halterhaftung den – beziehungsweise die – Firmeninhaber; bei GmbHs oder AGs hingegen können Geschäftsführer oder Vorstand belangt werden.
(K)eine Frage des Halters bei Dienstwagen
Als Halter kommt demnach nicht zwingend derjenige in Frage, dessen Name im Fahrzeugschein steht; es spricht lediglich eine gewisse Vermutung dafür, dass diese Person das Fahrzeug auf eigene Rechnung unterhält. Doch wie stehen die Aktien, wenn man den Dienstwagen auf seinen Mitarbeiter zulässt? Oder wenn sich der Angestellte bei der Finanzierung „seines“ Dienstwagens mit gewünschter Sonderausstattung beteiligt? Die Rechtsprechung ist auch hier eindeutig: Der Arbeitgeber kann sich in solchen Fällen trotz der Einbindung des Mitarbeiters nicht der Halterhaftung entziehen. Denn Dienstwagen werden vom Arbeitgeber angeschafft. Der Arbeitgeber trägt die laufenden Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs wie etwa Kfz-Steuer, Rundfunkgebühren, Versicherungen oder laufende Betriebskosten. Das Fahrzeug ist daher ihm zuzurechnen.
Haftung ist gut, Kontrolle ist besser
Nicht zuletzt angesichts immer größerer Flotten und komplexerer Gesetze sollte man beim Flottenmanagement nichts dem Zufall überlassen. Die To-do-Liste eines Fuhrparkverantwortlichen präsentiert sich entsprechend umfangreich. So muss der Halter zunächst dafür Sorge tragen, dass sich die Fahrzeuge in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand befinden; außerdem dürfen die Dienstwagen nur von hierzu berechtigten Personen im Straßenverkehr geführt werden. Regelmäßige und dokumentierte Führerscheinkontrolle –, mindestens einmal, bei Abteilungs- und Poolfahrzeugen besser noch zweimal pro Jahr – sind daher unabdingbar. Ebenfalls von großer Bedeutung: die Überwachung von Ladevorschriften und – in Betrieben mit Berufskraftfahrern – die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten.
Flottenmanager, übernehmen Sie!
Gerade in größeren Unternehmen kann die Unternehmensführung den Fuhrpark unmöglich selbst überwachen. Schließlich nähme eine sorgfältige Kontrolle nicht nur zu viel Zeit in Anspruch, sondern zöge auch zu weitreichende Konsequenzen nach sich, falls doch etwas Wichtiges übersehen wird. Schlimmstenfalls geht es dann an das private Vermögen oder aber die eigenen Punkte im Fahreignungsregister. Im eigenen Interesse ist es daher empfehlenswert, die Halterpflichten auf einen Fuhrparkmanager zu übertragen. Dieser muss keineswegs Betriebsangehöriger sein – auch externe Dienstleister können gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zum Fuhrparkleiter ernannt werden.
Auf Nummer sicher
Die Beauftragung muss entsprechend mit einer genauen Definition der Verantwortungsbereiche einhergehen und klare Entscheidungskompetenzen aussprechen. Es ist zudem sicherzustellen, dass der Fuhrparkleiter die erforderliche Sachkunde für eine ordnungsgemäße Überwachung besitzt – und diese auch tatsächlich durchführt. Des Weiteren bedarf es einer Krankheits- und Urlaubsvertretung, die während der Abwesenheit des Fuhrparkleiters die Flotte im Blick behält. Auch hier gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Schließlich sollte der Vertreter genauso über die nötigen Qualifikationen wie über genügend Kapazitäten verfügen. Verkehrsverstöße kennen schließlich keine Ferien …
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