Man nehme ein Flottenfahrzeug mit Verbrennungsmotor und ersetze es durch ein batterieelektrisches Fahrzeug – erledigt. Fuhrparkleiter, die sich bereits mit der E-Mobilität und ihren Möglichkeiten beschäftigt haben, wissen natürlich: Ganz so einfach ist es leider nicht. Denn die neue Technik hat auch über Themen wie Ladeinfrastruktur & Co. hinaus so ihre Besonderheiten. In diesem Beitrag werfen wir ein Auge auf die wichtigen Aspekte Fahrerunterweisung, Instandhaltung und Versicherung.
Fahrerunterweisung¹⁾: So geht E-Mobilität
Die Fahrerunterweisung nach UVV (Unfallverhütungsvorschriften)²⁾ erfolgt vielmals nach Schema F. Jahr für Jahr. Veränderte oder neue Gefahrenquellen, Anwendungsbereiche und Fahrzeugfeatures, auf die gesondert eingegangen werden muss, sind schließlich selten zu ergänzen. Das ändert sich nun mit dem neuen Antrieb, eine Anpassung der Unterlagen und des Prozesses ist notwendig.
Grundlage ist eine Fortschreibung der bestehenden Gefährdungsbeurteilung, bei der sämtliche, selbst auch nur theoretisch mögliche Gefahren im Umgang mit einem Elektrofahrzeug festgestellt werden müssen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung fließen im Folgenden in die Fahrerunterweisung ein. Der Fahrer muss also wissen, welche Gefahren mit der Nutzung von E-Fahrzeugen verbunden sein können, wie er sich bei Eintreten zum Selbst- und Fremdschutz zu verhalten hat und wie er Probleme vorbeugen kann.³⁾ Hierzu gibt es Vorlagen und Schulungen verschiedener Anbieter.
Eingehen sollte man in der Schulung unter anderem auf:
- den Umgang mit einem Hochvoltsystem,
- die richtige Reaktion bei einem Batteriebrand,
- Herausforderungen, die das beinahe geräuschlose Fahren mit sich bringen,
- sowie auf ungewohnte Fahreigenschaften durch den anders gelagerten Fahrzeugschwerpunkt und die ungleich stärkere Beschleunigung.
Die angepasste Fahrerunterweisung ist vor der ersten Nutzung der neu zur Verfügung gestellten Fahrzeuge mit allen Nutzern durchzuführen und jedes Jahr – bei Bedarf noch häufiger – zu wiederholen.
Instandhaltung: So bleibt der Stromer fit
So viel vorweg: Eine Abgasuntersuchung fällt bei E-Fahrzeugen nicht an – logisch. Die Hauptuntersuchung¹⁾ muss jedoch ganz wie bei Verbrennern auch 36 Monate nach Erstzulassung und anschließend alle 24 Monate durchgeführt werden. Freilich unterscheidet sich der Check eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs von dem eines Verbrenners. TÜV, Dekra und Co. nehmen etwa besonders die Hochvolttechnik in Augenschein¹⁾.
Bei Serviceaufwand und -kosten sind Stromer in der Regel äußerst genügsam; schließlich kommen reine E-Fahrzeuge ohne Motoröl, Zündkerzen und ohne Zahn- sowie Keilriemen aus. Auch die Bremsbeläge werden durch das regenerative Bremsen (Rekuperation) in der Regel weit weniger beansprucht und sind dadurch gemeinhin seltener auszutauschen. Zudem erfordert der Betrieb eines batterieelektrischen Fahrzeugs weniger zu wartende Flüssigkeiten – in der Regel nur Kühl-, Brems- und Scheibenwischerflüssigkeit. Die Batterien wiederum haben sich bisher als sehr stabil erwiesen. Sollten an dieser Stelle doch Probleme auftreten, kann zum Beispiel bei Volkswagen bis zu acht Jahre oder respektive 160.000 Kilometern nach Kauf eine Garantie greifen, je nachdem welcher Wert zuerst erreicht wird.⁴⁾
Versicherung: So fährt man auf der sicheren Seite
Ganz gleich, ob Einzelversicherung oder Flottenpaket: Die Versicherer haben sich längst auf den Elektro-Wandel eingestellt und bieten in der Regel passende Produkte an. Flottenbetreiber sollten Schäden am Akku genauso absichern wie Tierbisse, Bedienfehler, Zubehör (Wallbox, Ladekabel etc.) und Brände. Auch das Thema Cyberangriffe rückt bei E-Fahrzeugen verstärkt ins Blickfeld, weshalb etwa der Volkswagen Versicherungsdienst GmbH auch Versicherungslösungen vermitteln kann, die durch Hacker verursachte Unfälle bereits abdecken.⁵⁾ Der Schutzbrief sollte wiederum e-spezifische Pannen und Bedienfehler berücksichtigen, darunter fällt beispielsweise das kostenfreie Abschleppen bei leerem Akku in ungünstiger Lage.
Aktuelles zum Thema
1)Angaben gelten für Deutschland.
²⁾Teil des gesetzlichen Arbeitsschutzes in Deutschland.
³⁾Quelle: Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
⁴⁾Im Rahmen des Anwendungsbereiches der Garantie und zu den dort aufgeführten Bedingungen und Vorgaben gewährt die Volkswagen AG dem Käufer eines fabrikneuen elektrisch betriebenen BEV-Fahrzeuges für acht Jahren (oder bis zu 160.000 Kilometern Fahrleistung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt) eine Garantie, dass der nutzbare Netto-Batterieenergieinhalt 70 % nicht unterschreitet.
⁵⁾Bei Abschluß einer Kaskoversichung im Markt Deutschland; Vertragungsbedingungen werden individuell vereinbart.
Stand: 04.05.2022
© Volkswagen AG