In Deutschland laufen aktuell zahlreiche Diesel-Verfahren. Die meisten werden zugunsten des Volkswagen Konzerns beziehungsweise der Händler entschieden. Eine höchstrichterliche Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof steht allerdings noch aus.
Mit dem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig ist eine Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in diesem Jahr nun wahrscheinlich geworden. Weil der Kläger auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg hatte, geht der Volkswagen Konzern davon aus, dass der Kläger das höchste deutsche Gericht anrufen wird. Es wäre das erste Verfahren in der höchsten Instanz, welches sich direkt gegen die Volkswagen AG richtet. Wir haben deshalb zusammengestellt, was man allgemein zu einem solchen Verfahren am Bundesgerichtshof (BGH) wissen muss.
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1. Was genau wird vor dem BGH verhandelt?
Zivilverfahren vor dem BGH sind im Wesentlichen Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden.
Der BGH überprüft ausschließlich die Rechtsanwendung, also ob die angefochtene Entscheidung selbst rechtsfehlerhaft getroffen wurde. Dabei ist das oberste deutsche Gericht an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter festgestellt hat, es sei denn, diese wurden ihrerseits verfahrensfehlerhaft eingeführt. Neue Tatsachen werden in der Revisionsinstanz – von sehr engen Ausnahmen abgesehen – nicht berücksichtigt.
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2. Wie sind die Erfolgsaussichten einer Revision vor dem BGH? Und wie lange dauert es, bis ein Urteil steht?
Verfahrensdauer der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen nach Monaten Erfolgsaussichten: Auf Grundlage der Zwischenstatistik für den Zeitraum 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 ergibt sich folgendes Bild:
In diesem Zeitraum wurden insgesamt 742 vom Berufungsgericht (Land- oder Oberlandesgericht) zugelassene Revisionen erledigt. Hiervon wurden 92 durch Urteil mit eigener Sachentscheidung und 110 durch Zurückverweisung erledigt (Paragraf 563 Zivilprozessordnung). Demnach hatten diese Verfahren für die Kläger eine Erfolgsquote von 27 Prozent.
Laut der Jahresstatistik 2017 kann man für das komplette Jahr 2017 eine Erfolgsquote von 23 Prozent für die Kläger errechnen: Von den insgesamt 755 Erledigungen der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen wurden 81 durch Urteil mit eigener Sachentscheidung und 98 durch Urteil mit Zurückverweisung beendet.
Verfahrensdauer: Die durchschnittliche Verfahrensdauer der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen liegt dem BGH nicht vor. Allerdings erfasst der BGH statistisch, wie viele Verfahren in jeweils einem halben Jahr erledigt wurden.
Für das Jahr 2017 sind diese Daten der Jahresstatistik 2017 auf Seite 32 entnommen, wobei die Berufungen in Patentsachen (Zeile 11) abzuziehen sind.
Hiernach ergibt sich, dass fünf Prozent der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen innerhalb der ersten sechs Monate und 43 Prozent innerhalb des Zeitraums sieben Monate bis zwölf Monate erledigt wurden. Weitere 30 Prozent wurden innerhalb des Zeitraums 13 Monate bis 18 Monate, 10 Prozent innerhalb von 19 und 24 Monaten und nur 12 Prozent erst nach über 24 Monaten erledigt.
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3. Wer kann vor dem BGH verhandeln?
Vor dem BGH herrscht Anwaltszwang, das heißt, eine Partei kann sich nicht selbst vertreten. Während vor den Strafsenaten des BGH sämtliche in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte auftreten dürfen, gibt es für die Zivilsenate Einschränkungen. Denn dort dürfen nur 43 besonders ausgewählte Anwälte Rechtsstreitigkeiten vertreten. Nur sie sind beim Bundesgerichtshof zugelassen. Alle haben ihren Kanzleisitz im Stadt- oder Landkreis Karlsruhe. Die Zulassungsbeschränkung vor den Zivilsenaten des BGH wird vor allem mit der Wahrung der Qualität der revisionsrechtlichen Bearbeitung der Zivilfälle im Interesse der Beteiligten begründet.
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4. Wie ist regelmäßig der Ablauf bei einer Verhandlung vor dem BGH?
Nachdem der Senat über die Zulässigkeit der Revision entschieden hat, bestimmt der Vorsitzende einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende des Senats bestimmt einen Berichterstatter, der spätestens eine Woche vor der Verhandlung die Sache schriftlich bearbeitet. In der Regel bereitet dieser die Entscheidung durch ein schriftliches Votum in Form eines Urteilsentwurfs vor.
Die Verhandlungen vor dem BGH sind grundsätzlich öffentlich.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und stellt die Anwesenheit der Beteiligten fest. Danach führt der Senat in den Sach- und Streitstand ein, das heißt, er erklärt, worum es in dem zu verhandelnden Fall geht und was die Parteien wollen. Darüber hinaus äußert er sich zu der Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Sodann referieren die BGH-Anwälte über ihre Rechtsansichten in dem jeweiligen Fall. Da der BGH in der Revision Urteile nur auf Rechtsfehler hin kontrolliert und den Sachverhalt nicht noch mal überprüft, werden keine Beweise, beispielsweise durch Zeugenvernehmungen, erhoben. Am Ende der Verhandlung bestimmt der Senat in der Regel einen Verkündungstermin für das Urteil.
Die Revisionsentscheidung an sich treffen die fünf Senatsmitglieder durch eine geheime Beratung und Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Dabei haben alle Stimmen das gleiche Gewicht. Die Urteile vom BGH werden mit der Verkündung sofort rechtskräftig. Es gibt kein weiteres Rechtsmittel mehr gegen sie. Hat die Revision Erfolg, wird das in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil eines Land- oder Oberlandesgerichts aufgehoben.